Gemeinsames Rundschreiben zur Durchführung des GKV-Modernisierungsgesetzes; hier: Beitragsrechtliche Behandlung von Versorgungsbezügen nach dem ab 1. 1. 2004 geltenden Recht unter besonderer Berücksichtigung des maßgeblichen Beitragssatzes und der Einführung der Beitragspflicht von Kapitalleistungen [RS 2004/01]
Gemeinsames Rundschreiben zur Durchführung des GKV-Modernisierungsgesetzes; hier: Beitragsrechtliche Behandlung von Versorgungsbezügen nach dem ab 1. 1. 2004 geltenden Recht unter besonderer Berücksichtigung des maßgeblichen Beitragssatzes und der Einführung der Beitragspflicht von Kapitalleistungen [RS 2004/01]
Ziff. 3.1.1. RS 2004/01, Allgemeines zur Rechtsänderung
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG schützt Artikel 14 GG grundsätzlich nicht gegen den Zugriff auf das Vermögen oder Einkommen durch Auferlegung von Geldleistungspflichten. Das gilt auch für Zwangsbeiträge.
(2) Dass der Gesetzgeber von ihm selbst gewählte Rechtspositionen ganz oder teilweise zurücknehmen kann, wenn sich die wirtschaftlichen Voraussetzungen wesentlich ändern und es das öffentliche Interesse, insbesondere das Interesse der Allgemeinheit am Erhalt der Funktions- und Leistungsfähigkeit eines Regelsystems erfordert, ist unumstritten. Das Gleiche gilt für den Fall, dass solche Gewährungen in anderer Weise eingeschränkt werden, insbesondere dadurch, dass die — bisher und auch weiterhin — Begünstigten erstmals mit Beiträgen belastet werden oder dass ihre Beitragslast später wesentlich erhöht wird (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 22. 4. 1986 — 12 RK 50/84 —, USK 8661). Nichts anderes vollzieht sich jetzt mit der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrundlage bei Beiträgen aus Versorgungsbezügen unter Berücksichtigung des vollen allgemeinen Beitragssatzes (siehe dazu auch die oben stehenden Ausführungen zur Gesetzbegründung).
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