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WG – Wechselgesetz

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WG – Wechselgesetz



Artikel 59 WG

(1) Die Ehrenzahlung ist in allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber bei Verfall oder vor Verfall Rückgriff nehmen kann.

(2) Die Ehrenzahlung muss den vollen Betrag umfassen, den der Wechselverpflichtete, für den sie stattfindet, zahlen müsste.

(3) Sie muss spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protests mangels Zahlung stattfinden.


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