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WG – Wechselgesetz

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WG – Wechselgesetz



Artikel 67 WG

(1) Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, Abschriften davon herzustellen.

(2)1 Die Abschrift muss die Urschrift mit den Indossamenten und allen anderen darauf befindlichen Vermerken genau wiedergeben. 2 Es muss angegeben sein, wie weit die Abschrift reicht.

(3) Die Abschrift kann auf dieselbe Weise und mit denselben Wirkungen indossiert und mit einer Bürgschaftserklärung versehen werden wie die Urschrift.


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