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Rundschreiben

2006 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006); hier: Beitragsrechtliche Behandlung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen ab 1. 7. 2006 [RS 2006/02]
Sozialversicherungsrecht
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2006 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. 4. RS 2006/02, Ermittlung des maßgeblichen Grundlohns (Stundenlohns)

Der laufende Arbeitslohn bzw. das laufende Arbeitsentgelt im Entgeltabrechnungszeitraum ist in einen Stundengrundlohn umzurechnen. Hierbei ist entsprechend den Ausführungen in R 30 Absatz 2 Nummer 3 LStR 2005 zu verfahren. Danach ist das Arbeitsentgelt grundsätzlich durch die Zahl der Stunden der regelmäßigen Arbeitszeit im jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu dividieren. Bei einem Arbeitsentgelt, das als Monatsentgelt gezahlt wird, ist ein Divisor anzusetzen, der sich durch Multiplikation der wöchentlichen Arbeitszeit mit dem Faktor 4,35 ergibt. Es gilt die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers.

Beispiel 1:

Ein Arbeitnehmer erhält ein laufendes monatliches Arbeitsentgelt von 4 350 EUR. Die regelmäßige individuelle Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt 40 Stunden.

Der Stundengrundlohn wird folgendermaßen ermittelt:

  • a)Umrechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit:
  • 40 Stunden x 4,35 = 174 Stunden monatlich
  • b)Ermittlung des Stundengrundlohns:
  • 4 350 EUR : 174 Stunden = 25 EUR
Der Stundengrundlohn beträgt nicht mehr als 25 EUR. Deshalb können die SFN-Zuschläge weiterhin beitragsfrei gewährt werden, soweit sie die in § 3b EStG genannten Grenzbeträge (vgl. Ziff. 3.2.) nicht überschreiten, d. h. steuerfrei sind.

Beispiel 2:

Ein Arbeitnehmer erhält ein laufendes monatliches Arbeitsentgelt von 2 150 EUR. Die regelmäßige individuelle Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt 20 Stunden.

Der Stundengrundlohn wird folgendermaßen ermittelt:

  • a)Umrechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit:
  • 20 Stunden x 4,35 = 87 Stunden monatlich
  • b)Ermittlung des Stundengrundlohns:
  • 2 150 EUR : 87 Stunden = 24,71 EUR
Der Stundengrundlohn beträgt 24,71 EUR und damit nicht mehr als 25 EUR. Deshalb können die SFN-Zuschläge weiterhin beitragsfrei gewährt werden, soweit sie die in § 3b EStG genannten Grenzbeträge (vgl. Ziff. 3.2.) nicht überschreiten, d. h. steuerfrei sind.

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