Category Image
Rundschreiben

2006 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zur Unfallversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen [RS 2006/06]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2006 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 3.2. RS 2006/06, Allgemeines

(1) Die Pflegekasse hat die in der Unfallversicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 17 SGB VII versicherten nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Allerdings können die Spitzenverbände der Pflegekassen mit den Trägern der Unfallversicherung durch Vereinbarung Näheres über das Meldeverfahren regeln.

(2) Zwischen den Spitzenverbänden der Pflegekassen und dem Bundesverband der Unfallkassen wurde Einvernehmen erzielt, auf die Einrichtung eines Meldeverfahrens zu verzichten.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.