Category Image
Rundschreiben

2007 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG); [RS 2007/02]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2007 - Rundschreiben Nr. 2



§ 39a SGB V Ziff. 4. RS 2007/02, Sterbebegleitung durch ambulante Hospizdienste in stationären Pflegeeinrichtungen

Bei der Sterbebegleitung im stationären Pflegebereich handelt es sich um eine originäre Aufgabe der stationären Einrichtungen selbst. Sofern dennoch in Einzelfällen durch ambulante Hospize Sterbebegleitungen in stationären Pflegeeinrichtungen erbracht werden, sind diese Sterbebegleitungen unter Anwendung der Rahmenvereinbarung nach § 39a Absatz 2 Satz 6 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 3. 9. 2002, i. d. F. vom 17. 1. 2006 berücksichtigungsfähig (vgl. § 6 Absatz 2 der Rahmenvereinbarung vom 3. 9. 2002, i. d. F. vom 17. 1. 2006).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.