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Rundschreiben

2007 - Rundschreiben Nr. 7

Gemeinsames Rundschreiben zur beitragsrechtlichen Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV [RS 2007/07]
Sozialversicherungsrecht
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2007 - Rundschreiben Nr. 7



Ziff. 8.2.2. RS 2007/07, Familienversicherung

(1) Mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V entfällt gleichzeitig auch der für die Durchführung der Familienversicherung wesentliche Ausschlusstatbestand nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V. Das ist von der Rechtsprechung wiederholt entschieden worden. Für das Bestehen der Familienversicherung sind (weitergewährte) arbeitgeberseitige Leistungen unschädlich, soweit das Gesamteinkommen des zu versichernden Familienangehörigen die Einkommensgrenze des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V nicht übersteigt.

(2) Besteht keine Familienversicherung (z. B. unverheiratete Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer, deren Ehegatte privat krankenversichert ist), wird die freiwillige Mitgliedschaft

  • -vorbehaltlich der in § 191 Nummer 3 SGB V eröffneten Austrittsmöglichkeit
  • -durch das Ende der Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V
nicht berührt.

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