Category Image
Rundschreiben

2007 - Rundschreiben Nr. 9

Gemeinsames Rundschreiben zu Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1. 1. 2008 [RS 2007/09]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2007 - Rundschreiben Nr. 9



Ziff. I.3.2. RS 2007/09, Eintritt der Versicherungs- und Beitragspflicht außerhalb des Statusfeststellungsverfahrens

Bisher sah § 7b SGB IV vor, dass in den Fällen, in denen

  • -eine Krankenkasse im Rahmen des § 28h Absatz 2 SGB IV,
  • -ein Rentenversicherungsträger im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28p Absatz 1 Satz 5 SGB IV oder
  • -die Deutsche Rentenversicherung Bund im Rahmen eines erst nach Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit beantragten Anfrageverfahrens nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV
feststellt, es liegt eine dem Grunde nach versicherungspflichtige Beschäftigung vor, Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung eintritt, wenn bestimmte Tatbestände erfüllt sind.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.