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Rundschreiben

2007 - Rundschreiben Nr. 9

Gemeinsames Rundschreiben zu Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1. 1. 2008 [RS 2007/09]
Sozialversicherungsrecht
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2007 - Rundschreiben Nr. 9



Ziff. IV.2. RS 2007/09, Sozialversicherungsausweis

Die bisherigen Regelungen zum Sozialversicherungsausweis (§§ 95 bis § 109 SGB IV) werden gestrafft und in einer Vorschrift (§ 18h SGB IV) zusammengefasst. Auch die Sozialversicherungsausweisverordnung wird aufgehoben. Deren Bestimmungen gehen ebenfalls — soweit noch notwendig — in § 18h SGB IV auf. Der Sozialversicherungsausweis dient weiterhin ausschließlich der Kontrolle und Feststellung der Sozialversicherungsnummer bei Beschäftigungsaufnahme durch den Arbeitgeber. Ferner besteht entsprechend den Regelungen des § 18h Absatz 6 SGB IV in bestimmten Branchen eine Mitführungspflicht sowie eine Vorlagepflicht bei Kontrollen zur Aufdeckung von illegalen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 18h Absatz 7 SGB IV.


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