Expertenforum - AAG auch ohne positive AU-Rückmeldung ?

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  • 01
    AAG auch ohne positive AU-Rückmeldung ?

    Das Lohnprogramm berechnet / übermittelt automatisch den Antrag auf Erstattungen nach Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG), wenn bei den Personaldaten entsprechende Fehlzeiten erfasst werden. Jedoch kommt es vor, dass erst danach eine Rückmeldung der Krankenkasse kommt, dass keine AU vorliegt. AN behauptet, er sei beim Arzt gewesen, aber es kommt immer zu negativen Rückmeldungen der KK.

    Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich selbst zur Klärung mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzen oder sollte das der AG klären?

    Muss der AAG Antrag storniert werden, solange keine positive Rückmeldung der Krankenkasse erfolgt ?

  • 02
    RE: AAG auch ohne positive AU-Rückmeldung ?

    Hallo Buchhalter-mit-Fragen,

    sofern es aufgrund technischer Schwierigkeiten der Arztpraxis nicht möglich war, die elektronisch zu übermittelnden AU-Daten an die Krankenkasse zu senden, stellt die Arztpraxis dem betroffenen Mitarbeiter auf dessen Veranlassung eine sogenannte „Störfallbescheinigung“ in Papierform zur Abgabe bei der Krankenkasse aus. Nach Erhalt dieser Papierbescheinigung digitalisiert die Krankenkasse die Daten und stellt die Arbeitsunfähigkeitszeiträume dem Arbeitgeber zum digitalen Abruf zur Verfügung, so dass eine elektronische Anfrage der Arbeitsunfähigkeitszeit möglich wäre. 
     
    Die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen des Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) bei Krankheit erfolgt auf Antrag des Arbeitgebers und ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber verpflichtet ist, das Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1 und 2 Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) oder § 9 Abs. 1 EFZG weiterzuzahlen (§ 2 Abs. 2 AAG).
     
    Eine Erstattung durch die Ausgleichskasse kann grundsätzlich nicht von der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abhängig gemacht werden und ist nach unserer Auffassung unkritisch, solange die Arbeitsunfähigkeit nicht länger als 3 Tage dauert.
     
    Bezüglich der Erstattung nach dem AAG im Rahmen des U1-Verfahrens empfehlen wir in einem solchem Fall, die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren und mit dieser abzustimmen, ob die Erstattung auch ohne die Vorlage einer e-AU-Bescheinigung bei der Krankenkasse möglich ist. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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