Expertenforum - Beitragsgruppenschlüssel volle Erwerbsminderung mehr als 15 Wochenstunden

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  • 01
    Beitragsgruppenschlüssel volle Erwerbsminderung mehr als 15 Wochenstunden

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir sind uns unschlüssig bzgl. des Beitragsgruppenschlüssels bei folgender Thematik:

    Eine Mitarbeiterin hat eine volle Erwerbsminderungsrente gewährt bekommen. Sie hat daraufhin bei uns einen Arbeitsvertrag unterschrieben mit tägl. mehr als 3 Stunden (weniger als 6 Stunden) Arbeitszeit.


    Laut unseren Informationen ist eine Tätigkeit bei voller Erwerbsminderung maximal bis zu drei Stunden täglich möglich. Bei voller Erwerbsminderungsrente wäre der Beitragsgruppenschlüssel 3101 (!?), daher die Frage welchen Beitragsgruppenschlüssel wir nun anwenden sollen.

    Da Sie ja täglich mehr als 3 Stunden arbeitet sind wir der Auffassung, dass es sich nur um eine teilweise Erwerbsminderung handelt und somit der Beitragsgruppenschlüssel 1111 anzuwenden ist.


    Mit freundlichen Grüßen aus Würzburg.

     

  • 02
    RE: Beitragsgruppenschlüssel volle Erwerbsminderung mehr als 15 Wochenstunden

    Guten Tag,
     
    Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente können neben der Rente einer Beschäftigung nachgehen.
     
    Der Arbeitgeber hat lediglich die Abführung der Beiträge aus der Beschäftigung zu beurteilen. Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente zahlen in der Krankenversicherung lediglich den ermäßigten Beitragssatz und sind in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Zur Anmeldung der Beschäftigung ist somit der Beitragsgruppenschlüssel 3101 in der Personengruppe 101 zu verwenden.
     
    Die Auswirkungen auf die Rentenzahlung sind vom Arbeitgeber nicht zu prüfen. Die Hinzuverdienstgrenze hat der Bezieher der Rente, in Absprache mit der DRV zu beachten.
     
    Seit dem 1. Januar 2023 orientiert sich die Hinzuverdienstgrenze bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung an der monatlichen Bezugsgröße – einem Wert, der aus dem Durchschnittsentgelt aller gesetzlich
    Rentenversicherten abgeleitet wird. Da sich die Bezugsgröße jedes Jahr zum 1. Januar ändert, bedeutet das, dass sich auch die Hinzuverdienstgrenze jedes Jahr zu diesem Zeitpunkt ändert. Im Jahr 2024 beträgt die Hinzuverdienstgrenze 18.558,75 Euro jährlich.
     
    Wird die Arbeit in dem von Ihnen geschilderten Umfang aufgenommen, ist eine Kürzung der Rentenzahlung oder sogar eine neue Bewertung des Restleistungsvermögen durch die DRV möglich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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