Expertenforum - Netto-Sachzuwendung an eigene Mitarbeiter, § 37b EStG

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Netto-Sachzuwendung an eigene Mitarbeiter, § 37b EStG

    Mehrere Mitarbeiter haben ein Sachgeschenk in Höhe von jeweils 395 Euro brutto bekommen.

    Wir möchten den § 37b EStG anwenden und LST + SV komplett vom Arbeitgeber übernehmen lassen. Dem Mitarbeiter sollen keine Kosten entstehen.

    2 Fragen:

    1. Ein MA ist Minijobber mit 505 Euro mtl Gehalt. Ist die Netto-Sachzuwendung als anrechnungspflichtiges Entgelt für die Minijobgrenze zu sehen? Wenn ja, reicht es dann die 395 Euro als Entgelt für die Hochrechnung der Jahres-Minijobgrenze einzurechnen?

    2. Ein anderer MA ist seit Mitte Juni 2024 im Krankengeldbezug. Zählt die Netto-Sachzuwendung als Entgelt und findet ggf. eine Kürzung des Krankengeldes statt?

    Vielen Dank!

     

  • 02
    RE: Netto-Sachzuwendung an eigene Mitarbeiter, § 37b EStG

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich sind Sachzuwendungen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind, dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung).

    Voraussetzung ist, dass diese Zahlungen vom Arbeitgeber mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen werden oder pauschal, z. B. im Rahmen des § 37b EstG, versteuert werden.
     
    Sofern also in dem von Ihnen geschilderten Fall eine Pauschalversteuerung nach § 37b EstG durchgeführt wird, stellt diese Zuwendung kein Arbeitsentgelt dar und ist damit nicht zu verbeitragen.
     
    In der Konsequenz hat dieser Bezug keine Auswirkung auf die Beurteilung der geringfügigen Beschäftigung. Ebenfalls findet hier aufgrund der Beitragsfreiheit keine Anrechnung auf das Krankengeld statt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.