Expertenforum - Rückwirkende Sozialversicherungspflicht - Korrektur der Abrechnung

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  • 01
    Rückwirkende Sozialversicherungspflicht - Korrektur der Abrechnung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde die Versicherungspflicht eines Minderheiten-Gesellschafter-Geschäftsführers festgestellt. Daher sind auch die nach dem Prüfungszeitraums bereits erfolgten Abrechnungen zu korrigieren und der Geschäftsführer muss ab dem 01.01.2023 rückwirkend sv-pflichtig abgerechnet werden. Greift hier auch die Regelung nach § 28 G SGB IV, dass die Arbeitnehmeranteile nur für max. 3 Monate eingefordert werden können? Vielen Dank für die Antwort.

  • 02
    RE: Rückwirkende Sozialversicherungspflicht - Korrektur der Abrechnung

    Guten Tag,
     
    die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht/-freiheit von Arbeitnehmern obliegt zunächst dem Arbeitgeber. Dies resultiert aus der dem Arbeitgeber in § 28a Sozialgesetzbuch (SGB) IV zugewiesenen Meldepflicht, aufgrund der er für jeden versicherten Beschäftigten Beginn, Ende, Unterbrechungen sowie diverse weitere Tatbestände im Beschäftigungsverhältnis an die als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag fungierende zuständige Krankenkasse melden muss.
     
    Aufgrund dieser Verpflichtungen sollte sich der Arbeitgeber möglichst alle für die korrekte Beurteilung erforderlichen Angaben vom Arbeitnehmer vorlegen lassen (z. B. durch entsprechende Nachweise und Belege, oder durch Ausfüllen eines entsprechenden Fragebogens).
    Diese Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten ergibt sich aus § 28o Sozialgesetzbuch (SGB) IV. Danach haben Beschäftigte dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen.
     
    Ein unterbliebener Abzug von Arbeitnehmerbeitragsanteilen darf nur bei den 3 nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist.
    Sofern kein Verschulden des Arbeitgebers vorliegt, (z. B. weil der Arbeitnehmer seine Auskunfts- und Vorlagepflichten gegenüber dem Arbeitgeber grob fahrlässig oder vorsätzlich nicht erfüllt hat), kann der Abzug auch für einen längeren Zeitraum nachgeholt werden. Das Verschulden beurteilt sich nach § 276 BGB. Der Arbeitgeber handelt dann schuldhaft, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet. Auf den Grad des Verschuldens stellt § 28g SGB IV nicht ab, selbst „leichte“ Fahrlässigkeit reicht aus.
     
    Inwieweit in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt ein Verschulden des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers vorliegt, das zu einer nicht korrekten sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung geführt hat, kann von uns im Rahmen dieses Forums nicht verbindlich beurteilt werden.
     
    Wir empfehlen Ihnen in Ihrem Fall eine rechtliche Beratung einzuholen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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