Category Image
Verordnungen

VKVV – Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung

Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung (Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung - VKVV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

VKVV – Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung



§ 2 VKVV, Aufbau der Versicherungsnummer

(1) Die Versicherungsnummer wird gemäß § 147 Absatz 2 SGB VI nach Maßgabe der folgenden Absätze gebildet aus

  • a)der Bereichsnummer,
  • b)dem Geburtsdatum,
  • c)dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens,
  • d)der Seriennummer und
  • e)der Prüfziffer.

(2) Die Bereichsnummer des vergebenden Rentenversicherungsträgers gemäß der Anlage bildet die ersten beiden Stellen.

(3)1 Der Geburtstag und der Geburtsmonat — jeweils zweistellig — und die beiden letzten Ziffern des Geburtsjahres der Versicherten bilden die Stellen 3 bis 8. 2 Die Gestaltung dieser Stellen oder der Versicherungsnummer insgesamt bei nicht nachgewiesenem Geburtsdatum regeln unter Beachtung des § 33a SGB I die Spitzenverbände der Kranken- und Pflegekassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit einvernehmlich.

Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848) und G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).

(4)1 Der Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens des Versicherten im Zeitpunkt der Vergabe bildet die 9. Stelle. 2 Umlaute am Namensbeginn werden aufgelöst, fremdsprachige Sonderzeichen durch vergleichbare deutsche Buchstaben ersetzt, Kleinbuchstaben in Großbuchstaben umgesetzt.

(5)1 Die Stellen 10 und 11 enthalten die Seriennummer. 2 Sie bezeichnet in aufsteigender Reihenfolge die Versicherten, die an demselben Tag geboren sind und deren Geburtsname mit dem gleichen Buchstaben beginnt. 3 Für männliche Versicherte werden die Ziffern 00 bis 49, für weibliche Versicherte und Versicherte ohne Angabe zum Geschlecht oder mit der Angabe "divers" die Ziffern 50 bis 99 verwandt. 4 Die Gestaltung der Stellen 10 und 11 oder der Versicherungsnummer insgesamt beim Verbrauch sämtlicher Seriennummern eines Geburtsdatums regeln die Spitzenverbände der Kranken- und Pflegekassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit einvernehmlich.

Satz 3 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248). Satz 4 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848) und G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).

(6)1 Die 12. Stelle, die Prüfziffer, wird errechnet, indem der Buchstabe in der 9. Stelle durch eine zweistellige Zahl ersetzt wird, die die Position des Buchstabens im deutschen Alphabet kennzeichnet. 2 Die Ziffern der damit 12-stelligen Nummer werden — an der ersten Stelle beginnend — mit den Faktoren 2, 1, 2, 5, 7, 1, 2, 1, 2, 1, 2 und 1 multipliziert. 3 Von den Produkten werden die Quersummen gebildet. 4 Die Quersummen werden addiert. 5 Die Summe wird durch 10 dividiert. 6 Der verbleibende Rest ist die Prüfziffer.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.