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§ 4a EntgFG RS 1998/01, Kürzung von Sondervergütungen
(1) Die Vorschrift ist eine Grundlage für Bestimmungen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und einzelvertraglichen Vereinbarungen, nach der eine zu zahlende Sondervergütung aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten gekürzt werden kann. Der Arbeitgeber darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit die Sondervergütung um höchstens 1/4 des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, kürzen. Damit soll verhindert werden, dass bereits geringe krankheitsbedingte Fehlzeiten zu einer unangemessen hohen Kürzung oder sogar zum Wegfall der gesamten Sondervergütung führen.
(2) Sondervergütungen im Sinne des EntgFG sind Leistungen des Arbeitgebers, die zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbracht werden (z. B. zusätzliche Monatsgehälter, Weihnachtsgratifikation, Tantiemen).
Beispiel:
Sachverhalt:
Ein Arbeitnehmer arbeitet in einem Betrieb mit 5-Tage-Woche. Er erhält ein monatlich gleichbleibendes Gehalt von 6 000 DM. Außerdem hat er Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt, das aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung um krankheitsbedingte Fehltage gekürzt werden kann. Im laufenden Kalenderjahr war der Arbeitnehmer insgesamt an 30 Arbeitstagen arbeitsunfähig krank.
Ergebnis:
Das jährliche Arbeitsentgelt beträgt (ohne das 13. Monatsgehalt) 72 000 DM. Auf einen Arbeitstag entfallen im Jahresdurchschnitt 72 000 DM: 250 (unterstellte Anzahl der Arbeitstage/Jahr) = 288 DM; 1/4 dieses Betrags sind 72 DM. Das 13. Monatsgehalt darf somit um höchstens 2 160 DM (72 x 30) gekürzt werden.
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