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EntgFG – Entgeltfortzahlungsgesetz

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) [EntgFG]
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EntgFG – Entgeltfortzahlungsgesetz



§ 4a EntgFG, Kürzung von Sondervergütungen

§ 4a aufgehoben durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl. I S. 3843), bisheriger § 4b (eingefügt durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl. I S. 1476) wurde § 4a.

1 Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), ist auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. 2 Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit 1/4 des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.


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