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Rundschreiben

2015 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI [RS 2015/02]
Sozialversicherungsrecht
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2015 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. 5.3. RS 2015/02, Beitragstragung

(1) Die Tragung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld richtet sich nach § 347 Nummer 6b SGB III und ist an die Regelung zur Tragung der Beiträge bei Bezug von Krankengeld angelehnt. D. h., die Beiträge werden, soweit sie auf die Leistung selbst entfallen, vom Leistungsbezieher einerseits und dem Leistungsträger bzw. den die Leistung gewährenden Stellen andererseits jeweils zu Hälfte getragen. Sind die beitragspflichtigen Einnahmen höher als die Leistung, werden die Beiträge von dem die Leistung überschreitenden Betrag von dem Leistungsträger bzw. jeweils anteilig von den die Leistung gewährenden Stellen getragen. Sofern ausnahmsweise das Pflegeunterstützungsgeld höher ist als die beitragspflichtige Einnahme, erfolgt die Beitragstragung vom Leistungsbezieher einerseits und dem Leistungsträger bzw. den die Leistung gewährenden Stellen andererseits jeweils zur Hälfte.

(2) Sofern das der Leistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt 450 EUR nicht übersteigt, werden die Beiträge von den Stellen, die die Leistung zu erbringen haben, allein getragen. Da das Pflegeunterstützungsgeld, welches aus der Freistellung in einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung resultiert, nicht zur Versicherungspflicht führt und folglich nicht zur Beitragspflicht herangezogen wird, kommt diese Regelung in der Arbeitslosenversicherung nur bei zur Berufsausbildung beschäftigten Personen mit einem Arbeitsentgelt bis 450 EUR monatlich (die von dieser Versicherungsfreiheit ausgenommen sind) zum Tragen, wodurch eine Gleichstellung mit der Kranken- und Rentenversicherung erreicht wird.

(3) Bei Beteiligung einer Beihilfestelle an dem Pflegeunterstützungsgeld ist die Beihilfestelle auch anteilig an der Tragung des auf die Leistung entfallenden Beitragsanteils ("Trägeranteil") beteiligt. Für die anteilige Aufteilung der Beiträge gelten grundsätzlich die für die anteilige Aufteilung der Leistung unter Ziff. 2. gemachten Aussagen entsprechend. D. h., dass bei Beteiligung einer Pflegekasse und einer Beihilfestelle der Trägeranteil stets jeweils zur Hälfte von diesen Stellen zu tragen ist (vgl. § 28 Absatz 2 SGB XI). Bei beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen, die Leistungsansprüche in der privaten Pflege-Pflichtversicherung haben, wird der Beitrag vom privaten Versicherungsunternehmen in tariflicher Höhe getragen. Der von der Beihilfestelle zu tragende Beitragsanteil richtet sich nach dem individuellen Beihilfesatz.

(4) Sind von der Bundesagentur für Arbeit als Beihilfestelle nach § 347 Nummer 6b Buchstabe c SGB III Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu tragen, gilt in Anlehnung an § 28e Absatz 1 Satz 3 SGB IV der Beitragsanteil als gezahlt. Mit der Fiktion der Beitragszahlung wird erreicht, dass die Bundesagentur für Arbeit in ihrer Funktion als Beihilfestelle keine Beiträge an sich als Einzugsstelle zahlen muss.


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