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Richtlinien

Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) [Geringfüg-RL]
Sozialversicherungsrecht
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Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien



Beispiel 7a Geringfüg-RL, (zu Ziff. B.2.2.1.2., Ziff. B.3.1.4., Ziff. C.2.1. und Ziff. C.3.2.):

Eine familienversicherte Raumpflegerin arbeitet gegen Mindestlohn. Sie soll zwischen 8 und 12 Stunden in der Woche eingesetzt werden. Die genaue Anzahl und der konkrete Umfang der regelmäßigen Arbeitseinsätze stehen nicht fest.

Der Arbeitgeber geht in seiner Jahresprognose davon aus, dass das Arbeitsentgelt der Raumpflegerin das 12-fache der Geringfügigkeitsgrenze (Jahresentgeltgrenze) nicht übersteigt, sodass sie geringfügig entlohnt beschäftigt beurteilt werden kann. In der Kranken- und Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit und in der Pflegeversicherung keine Versicherungspflicht. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor, von der sich die Arbeitnehmerin auf Antrag befreien lassen kann. Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.

Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-1-0-0


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