Category Image
Richtlinien

Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) [Geringfüg-RL]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien



Beispiel 8a Geringfüg-RL, (zu Ziff. B.2.2.1.3., Ziff. C.2.1. und Ziff. C.3.2.):

Einstellung eines gesetzlich krankenversicherten Hausmeisters zum 1. 1. auf Stundenlohnbasis (15 EUR pro Stunde). Es wird ein verstetigtes Arbeitsentgelt von 525 EUR im Monat vereinbart. Dies entspricht einer monatlichen Arbeitszeit von 35 Stunden (Jahresarbeitszeit = 420 Stunden). Der Arbeitseinsatz soll flexibel erfolgen und die wöchentliche Arbeitszeit demnach schwanken. Der Arbeitgeber schließt mit dem Hausmeister daher eine Gleitzeitvereinbarung über die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos ab, die es dem Hausmeister ermöglicht, monatliche Überstunden auf- und abzubauen.

Soweit der Arbeitgeber in der vorausschauenden Betrachtung davon ausgeht, dass das Arbeitszeitkonto zum Ende des maßgebenden Zeitjahres (31. 12. des laufenden Jahres) maximal 10 Stunden Restguthaben enthalten wird, ist der Hausmeister geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (420 + 10 = 430 Stunden : 12 Monate x 15 EUR = 537,50 EUR). Der Arbeitgeber hat von dem verstetigten Arbeitsentgelt Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Der Arbeitnehmer kann die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen.

Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-1-0-0


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.