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Richtlinien

Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) [Geringfüg-RL]
Sozialversicherungsrecht
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Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien



Beispiel 15b Geringfüg-RL, (zu Ziff. B.2.2.2.1., Ziff. B.2.2.4., Ziff. B.2.2.4.4., Ziff. C.2.1., Ziff. C.3.1., Ziff. C.3.2. und Ziff. D.2.):

Eine privat krankenversicherte Raumpflegerin arbeitet

ab 1. 7. beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von210 EUR
ab 1. 11. beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von300 EUR

(Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird wirksam ab Beschäftigungsbeginn gestellt)

Die Raumpflegerin ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen von insgesamt 510 EUR die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Beschäftigung beim Arbeitgeber A besteht bis 31. 10. Rentenversicherungspflicht.

Mit Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitgeber B ab 1. 11. wirkt sich die in dieser Beschäftigung von der Arbeitnehmerin beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch auf die Beschäftigung beim Arbeitgeber A aus. Beim Arbeitgeber A muss daher kein gesonderter Befreiungsantrag gestellt werden. Die Minijob-Zentrale informiert den Arbeitgeber A über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, damit der Arbeitgeber die Beschäftigung ummelden kann. Der Arbeitgeber A hat bis 31. 10. gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Ab 1. 11. zahlen Arbeitgeber A und B Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung. Zur Krankenversicherung sind von beiden Arbeitgebern keine Pauschalbeiträge zu zahlen, weil die Arbeitnehmerin privat krankenversichert ist.

Bis 31. 10.:

Arbeitgeber A
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 0-1-0-0

Ab 1. 11.:

Arbeitgeber A
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 0-5-0-0

Arbeitgeber B
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 0-5-0-0


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