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Richtlinien

Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) [Geringfüg-RL]
Sozialversicherungsrecht
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Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien



Beispiel 18 Geringfüg-RL, (zu Ziff. B.2.2.1.4., Ziff. B.2.2.2.1., Ziff. C.2.1. und Ziff. C.3.2.):

Eine gesetzlich krankenversicherte Verkäuferin arbeitet

beim Arbeitgeber A seit dem 1. 7. gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von530 EUR
in Wertguthaben angelegtes Arbeitsentgelt200 EUR
beim Arbeitgeber B seit dem 1. 11. gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von200 EUR

Maßgebend für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts bei Beschäftigung A ist der ausgezahlte Betrag von 330 EUR. Die Verkäuferin ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen von insgesamt 530 EUR die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, von der sich die Arbeitnehmerin befreien lassen kann. Die Arbeitgeber haben Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.

Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-1-0-0


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