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Richtlinien

Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) [Geringfüg-RL]
Sozialversicherungsrecht
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Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien



Beispiel 19 Geringfüg-RL, (zu Ziff. B.2.2.2.2., Ziff. C.2.1. und Ziff. C.3.2.):

Eine gesetzlich krankenversicherte Verkäuferin arbeitet regelmäßig

beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von1 800 EUR
beim Arbeitgeber B seit dem 1. 10. 2022 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von480 EUR

Die Verkäuferin unterliegt in der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber A der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber B ist geringfügig entlohnt, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt und versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung besteht in der Beschäftigung beim Arbeitgeber B Versicherungspflicht, von der sich die Arbeitnehmerin befreien lassen kann. Eine Zusammenrechnung der geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung findet nicht statt. Der Arbeitgeber B hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.

Arbeitgeber A
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1-1-1-1

Arbeitgeber B
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-1-0-0


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