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Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) [Geringfüg-RL]
Sozialversicherungsrecht
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Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien



Beispiel 43 Geringfüg-RL, (zu Ziff. B.2.3.1. und Ziff. B.2.3.2.):

Eine Hausfrau nimmt am 2. 5. eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin (Urlaubsvertretung) auf, die von vornherein bis zum 8. 7. befristet ist und wöchentlich sechs Arbeitstage umfassen soll. Die Hausfrau war im laufenden Kalenderjahr wie folgt beschäftigt:

a) vom 2. 1. bis 25. 1.
(5-Tage-Woche; Personengruppenschlüssel 110)
= 24 Kalendertage/17 Arbeitstage
b) vom 31. 3. bis 15. 4.
(6-Tage-Woche; Personengruppenschlüssel 110)
= 16 Kalendertage/13 Arbeitstage
c) vom 2. 5. bis 8. 7. (6-Tage-Woche)= 68 Kalendertage/58 Arbeitstage
zusammen= 108 Kalendertage/88 Arbeitstage

Berechnung der Kalendertage:

Zeitraum c):Teilmonat vom 2. 5. bis 31. 5.
Kalendermonat Juni
Teilmonat vom 1. 7. bis 8. 7.
= 30 Kalendertage
= 30 Kalendertage
= 8 Kalendertage

Die Beschäftigung zu c) ist versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit den im laufenden Kalenderjahr bereits verrichteten Beschäftigungen die Zeitdauer von 3 Monaten (90 Kalendertagen) oder 70 Arbeitstagen überschreitet. Stehen bereits bei Aufnahme der ersten Beschäftigung (am 2. 1. ) die gesamten folgenden Beschäftigungszeiten fest, so unterliegen alle Beschäftigungen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1-1-1-1


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