Ziff. B.2.2. RS 2016/07, Umlagen nach dem AAG für Teilnehmer an dualen Studiengängen
(1) Die Umlagen nach dem AAG im U1- und U2-Verfahren werden jeweils nach einem Prozentsatz (Umlagesatz) des Entgelts bemessen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären (§ 7 Absatz 2 Satz 1 AAG). Umlagen sind jedoch nicht für solche Personen zu zahlen, die nicht zu den Arbeitnehmern oder Auszubildenden im Sinne des AAG gehören.
(2) Während Teilnehmer an ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht generell und in arbeitsrechtlicher Hinsicht für die Dauer der betrieblichen Berufsausbildung den Beschäftigten zur Berufsausbildung zuzurechnen und für sie dementsprechend auch Umlagen zu zahlen sind, sind Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen während der Praxisphasen arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer oder Auszubildende im Sinne des BBiG anzusehen, wenn das Praktikum in die Hochschul- oder Fachschulausbildung eingegliedert und die praktische Ausbildung im Wesentlichen nicht betrieblich, sondern durch die Hochschule bzw. Fachschule geregelt und gelenkt wird. Aufgrunddessen sind seitens der Arbeitgeber für diese Personen keine Umlagen nach dem AAG zu zahlen. Teilnehmer an berufsintegrierten oder berufsbegleitenden dualen Studiengängen gehören regelmäßig weiterhin zu den Arbeitnehmern, sodass ihr Arbeitsentgelt bei der Bemessung der Umlagen mit zu berücksichtigen ist.
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