Ziff. B.3.2. RS 2016/07, Umlagen nach dem AAG für Praktikanten
Ein im Rahmen der klassischen Hochschulausbildung vorgeschriebenes betriebliches Praktikum ist grundsätzlich als Beschäftigung bzw. Beschäftigung zur Berufsausbildung anzusehen, wenn es nicht ausnahmsweise aufgrund von landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften in die Hochschulausbildung eingegliedert und als Teil des Studiums anzusehen ist (z. B. das Praktische Jahr im Rahmen der ärztlichen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Ärzte). Sofern im Rahmen eines vorgeschriebenen betrieblichen Praktikums Arbeitsentgelt gezahlt wird, ist dieses bei der Bemessung der Umlagen entsprechend der Regelung in § 7 Absatz 2 Satz 1 AAG mit einzubeziehen. Wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, so ist im Ergebnis keine Umlage zu erheben. Im Gegensatz hierzu stellt sich ein Praktikum im Rahmen eines praxisintegrierten dualen Studiums in arbeitsrechtlicher Hinsicht nicht als Beschäftigung dar und wird auch nicht als Berufsausbildung nach dem BBiG angesehen, wenn die praktische Tätigkeit Teil des Studiums ist bzw. in das Studium eingegliedert ist (siehe Ziff. B.2.2.).
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