(1) Durch Altersteilzeitarbeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) fördert durch Leistungen nach diesem Gesetz die Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres spätestens ab 31. 12. 2009 vermindern und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen.
Absatz 2 geändert durch G vom 6. 4. 1998 (BGBl. I S. 688), G vom 27. 6. 2000 (BGBl. I S. 910) und G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
(3)1 Altersteilzeit im Sinne dieses Gesetzes liegt unabhängig von einer Förderung durch die Bundesagentur auch vor bei einer Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres nach dem 31. 12. 2009 vermindern. 2 Für die Anwendung des § 3 Nummer 28 EStG kommt es nicht darauf an, dass die Altersteilzeit vor dem 1. 1. 2010 begonnen wurde und durch die Bundesagentur nach § 4 gefördert wird.
Absatz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2007 (BGBl. I S. 3150).
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