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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.I.1.3.1. RS 2019/12, Optionsrecht für freiwillig versicherte Rentner

(1) Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. 3. 2002 nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V i. d. F. des GRG in Verbindung mit dem Beschluss des BVerfG vom 15. 3. 2000 versicherungspflichtig wurden, hatten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 SGB V in der bis zum 10. 5. 2019 geltenden Fassung die Möglichkeit (grundsätzlich bis zum 30. 9. 2002), der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied beizutreten. Durch die Ausübung des Optionsrechts haben die betroffenen Bestandsrentner ihren bisherigen Versichertenstatus über den 31. 3. 2002 hinaus beibehalten (siehe Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger vom 11. 3. 2002 zur Umsetzung des 10. SGB V-Änderungsgesetzes unter Beachtung des Beschlusses des BVerfG vom 15. 3. 2000).

(2) Hat der Rentner von seinem Optionsrecht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 SGB V in der bis zum 10. 5. 2019 geltenden Fassung Gebrauch gemacht, ist der Eintritt der Versicherungspflicht in der KVdR auf Dauer ausgeschlossen, selbst wenn eine weitere Rente hinzutritt. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 5 Absatz 8 Satz 2 SGB V. Somit war z. B. für einen Waisenrentner, der am 31. 3. 2002 bereits eine Waisenrente nach § 48 SGB VI bezogen, nach dem 31. 3. 2002 die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V i. d. F. des GRG in Verb. mit dem Beschluss des BVerfG vom 15. 3. 2000 erfüllt und von seinem Optionsrecht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 SGB V in der bis zum 10. 5. 2019 geltenden Fassung Gebrauch gemacht hat, der Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V ab 1. 1. 2017 ebenfalls ausgeschlossen.

(3) Ebenso kann in diesen Optionsfällen anlässlich der Änderung der Vorversicherungszeit ab 1. 8. 2017 (3 Jahre für jedes Kind) keine Versicherungspflicht eintreten.

(4) Die Versicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften verdrängt dagegen die freiwillige Versicherung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 SGB V in der bis zum 10. 5. 2019 geltenden Fassung, dennoch kommt auch nach dem Wegfall des Versicherungspflichttatbestandes kommt aufgrund des einmal ausgeübten Optionsrechts keine Versicherungspflicht in der KVdR in Betracht.

(5) Das einmal ausgeübte Optionsrecht wirkt im Übrigen auch bei einem Krankenkassenwechsel fort.


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