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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 2

Grundsätzliche Hinweise Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen [RS 2022/02]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. A.1.1.12.5. RS 2022/02, Auswirkung des Freibetrags bei nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 und 10 SGB V versicherungspflichtigen Studenten und Praktikanten§ 5

(1) Dieser Personenkreis hat nach § 236 Absatz 2 SGB V grundsätzlich auch Beiträge aus einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (in der Regel eine Waisenrente), aus Versorgungsbezügen (in der Regel eine Waisenversorgung) und aus Arbeitseinkommen zu zahlen. Beiträge aus diesen Einnahmen sind jedoch nur zu entrichten, soweit sie den "Studenten-Beitrag" (§ 236 Absatz 1 SGB V in Verb. mit § 245 Absatz 1 SGB V) übersteigen. Näheres dazu wird unter Ziff. A.1.1.14. behandelt.

(2) In § 236 Absatz 2 Satz 1 SGB V wird § 226 Absatz 2 SGB V ausdrücklich für anwendbar erklärt. Damit wirkt sich der Freibetrag auf eine Leistung der bAV entsprechend mindernd auf die in diesem Zusammenhang relevanten Beiträge aus einer solchen Einnahme aus.

Beispiel:

Sachverhalt im Jahr 2022 (bis 30. 9. 2022)

Studium an einer Hochschule

Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V

(Altersgrenze nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 SGB V überschritten)

angenommener Zusatzbeitragssatz: 1,3 v. H.

Der Beitragszuschlag für Kinderlose zur PV ist zu zahlen.

bAV450 EUR
Rente der gesetzl. RV350 EUR
Beitragspflichtige Einnahmen
für den Vergleich der Beiträge:
KVPV
bAV450 EUR450 EUR
Abzug des Freibetrags164,50 EUR./.
= 285,50 EUR= 450 EUR
Rente der gesetzl. RV350 EUR350 EUR
Beiträge:KV *PV
"Studenten-Beiträge"86,63 EUR25,57 EUR
aus der bAV45,39 EUR15,30 EUR
aus der Rente der gesetzl. RV
(Versichertenanteil)
27,82 EUR11,90 EUR
= 73,21 EUR= 27,20 EUR

* einschl. Zusatzbeitrag von 9,78 EUR

Vergleichsergebnis:

Da die Summe der Beiträge aus der Leistung der bAV und der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Versichertenanteil) den Studenten-Beitrag in der Krankenversicherung nicht übersteigt, sind aus der hier zu beurteilenden Leistung der bAV in der Krankenversicherung keine Beiträge zusätzlich zu den Studenten-Beiträgen zu zahlen.

Der Beitrag aus der Leistung der bAV zur Pflegeversicherung überschreitet jedoch zusammen mit den Beiträgen aus der Rente den Studenten-Beitrag in der Pflegeversicherung um 1,63 EUR. Dieser Beitrag ist aus der Leistung der bAV von der versicherten Person zusätzlich zum Studenten-Beitrag zu entrichten.


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