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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 226 SGB V, Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter

(1)1 Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

  • 1.das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
  • 2.der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • 3.der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
  • 4.das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
2 Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. 3 Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem BBiG ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.

Satz 3 angefügt durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl. I S. 3443).

(2)1 Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV 1 übersteigen. 2 Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV 1 , ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV 1 abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. 12. 2020 ist § 27 Absatz 1 SGB IV nicht anzuwenden. 3 Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.

Satz 2 angefügt durch G vom 21. 12. 2019 (BGBl. I S. 2913). Satz 3 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).

(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.

(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 SGB IV) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV.

Absatz 4 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4621), neugefasst durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl. I S. 1939), geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474), G vom 28. 11. 2018 (BGBl. I S. 2016) und G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).

(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 SGB IV.

Absatz 5 angefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).

1 1/20 der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2025: 187,25 EUR.

Zu § 226 siehe Ziff. D.I.1., Ziff. A.VIII.1., Ziff. A.1.1.1.1., Ziff. B.1.1.1., RS 2022/11.


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