§ 4 BetrVG, Betriebsteile, Kleinstbetriebe
(1)1 Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 erfüllen und
- 1.räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
- 2.durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
2 Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen;
§ 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
3 Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden.
4 Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen.
5 Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.
(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.