§ 125 BetrVG, Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz
(1) Die erstmaligen Betriebsratswahlen nach § 13 Absatz 1 finden im Jahre 1972 statt.
(2)1 Die erstmaligen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 64 Absatz 1 Satz 1 finden im Jahre 1988 statt. 2 Die Amtszeit der Jugendvertretung endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung, spätestens am 30. 11. 1988.
(3) Auf Wahlen des Betriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die nach dem 28. 7. 2001 eingeleitet werden, finden die Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 16. 1. 1972 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung vm 16. 1. 1995 (BGBl. I S. 43), die 2, Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 24. 10. 1972 (BGBl. I S. 2029), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. 9. 1989 (BGBl. I S. 1795) und die Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen vom 26. 6. 1995 (BGBl. I S. 871) bis zu deren Änderung entsprechende Anwendung.
(4) Ergänzend findet für das vereinfachte Wahlverfahren nach § 14a die Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes bis zu deren Änderung mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
1.Die Frist für die Einladung zur Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands nach § 14a Absatz 1 des Gesetzes beträgt mindestens 7 Tage. Die Einladung muss Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung sowie den Hinweis enthalten, dass bis zum Ende dieser Wahlversammlung Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden können (§ 14a Absatz 2 des Gesetzes).
a)Im Fall des § 14a Absatz 1 des Gesetzes erlässt der Wahlvorstand auf der Wahlversammlung das Wahlausschreiben. Die Einspruchsfrist nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 verkürzt sich auf 3 Tage. Die Angabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 muss die Zahl der Mindestsitze des Geschlechts in der Minderheit (§ 15 Absatz 2 des Gesetzes) enthalten. Die Wahlvorschläge sind abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 7 bis zum Abschluss der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands bei diesem einzureichen. Ergänzend zu § 3 Absatz 2 Nummer 10 gibt der Wahlvorstand den Ort, Tag und Zeit der nachträglichen Stimmabgabe an (§ 14a Absatz 4 des Gesetzes).
b)Im Fall des § 14a Absatz 3 des Gesetzes erlässt der Wahlvorstand unverzüglich das Wahlausschreiben mit den unter Buchstabe a genannten Maßgaben zu § 3 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 10. Abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 7 sind die Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats (§ 14a Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes) beim Wahlvorstand einzureichen.
3.Die Einspruchsfrist des § 4 Absatz 1 verkürzt sich auf 3 Tage.
4.Die §§ 6 bis § 8 und § 10 Absatz 2 finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Wahl aufgrund von Wahlvorschlägen erfolgt. Im Fall des § 14a Absatz 1 des Gesetzes sind die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands bei diesem einzureichen; im Fall des § 14a Absatz 3 des Gesetzes sind die Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats (§ 14a Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes) beim Wahlvorstand einzureichen.
6.Auf das Wahlverfahren finden die §§ 21 ff. entsprechende Anwendung. Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen.
8.§ 26 Absatz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Wahlberechtigte sein Verlangen auf schriftliche Stimmabgabe spätestens 3 Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats dem Wahlvorstand mitgeteilt haben muss.
9.§ 31 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung aufgrund von Wahlvorschlägen erfolgt.
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