Bei der Inanspruchnahme in der Zeit von 20 bis 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. 12., wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 2,50 EUR einschließlich Umsatzsteuer berechnen.
§ 6 neugefasst durch V vom 15. 4. 1998 (BGBl. I S. 721), geändert durch G vom 10. 11. 2001 (BGBl. I S. 2992), G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190) und G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
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