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Verordnungen

AMPreisV – Arzneimittelpreisverordnung

Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)
Sozialversicherungsrecht
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AMPreisV – Arzneimittelpreisverordnung



§ 1 AMPreisV, Anwendungsbereich der Verordnung

(1) Für Arzneimittel, die im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden (Fertigarzneimittel) und deren Abgabe nach § 43 Absatz 1 AMG den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt

  • 1.die Preisspannen des Großhandels bei der Abgabe im Wiederverkauf an Apotheken oder Tierärzte (§ 2),
  • 2.die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf (§§ 3, § 6 und § 7),
  • 3.die Preisspannen der Tierärzte bei der Abgabe im Wiederverkauf an Tierhalter (§ 10).

(2) Für Arzneimittel, die in Apotheken oder von Tierärzten hergestellt werden und deren Abgabe nach § 43 Absatz 1 und 3 AMG den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt

  • 1.die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken (§§ 4 bis § 7),
  • 2.die Preisspannen der Tierärzte (§ 10).

(3)1 Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise der Apotheken, wenn es sich um eine Abgabe handelt

  • 1.durch Krankenhausapotheken, soweit es sich nicht um die Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung handelt,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl. I S. 1050).

  • 2.an Krankenhäuser und diesen nach § 14 Absatz 8 Satz 2 ApoG gleichgestellte Einrichtungen sowie an Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten,
  • Nummer 2 geändert G vom 17. 7. 2009 (BGBl. I S. 1990).

  • 3.an die in § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 10 AMG genannten Personen und Einrichtungen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen,
  • Nummer 3 geändert G vom 17. 7. 2009 (BGBl. I S. 1990) und G vom 9. 8. 2019 (BGBl. I S. 1202).

  • 3a.von Impfstoffen, die zur Anwendung bei öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen im Sinne des § 20 Absatz 3 IfSG vom 20. 7. 2000 (BGBl. I S. 1045) bestimmt sind und diese Impfstoffe an Krankenhäuser, Gesundheitsämter und Ärzte abgegeben werden, sofern es sich nicht um die Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen an Ärzte handelt,
  • Nummer 3a eingefügt durch G vom 9. 8. 1994 (BGBl. I S. 2071), geändert durch G vom 20. 7. 2000 (BGBl. I S. 1045) und G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).

  • 4.von Impfstoffen, die zur Anwendung bei allgemeinen, insbesondere behördlichen oder betrieblichen Grippevorsorgemaßnahmen bestimmt sind,
  • 5.an Gesundheitsämter für Maßnahmen der Rachitisvorsorge,
  • 6. von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei der Dialyse Nierenkranker bestimmt sind,
  • Nummer 6 geändert durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl. I S. 1202) in Verb. mit G vom 19. 5. 2020 (BGBl. I S. 1018).

  • 7.von aus Fertigarzneimitteln aufgrund ärztlicher Verordnung entnommenen Teilmengen, soweit deren Darreichungsform, Zusammensetzung und Stärke unverändert bleibt,
  • Nummer 7 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), geändert durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl. I S. 1990) und G vom 4. 5. 2017 (BGBl. I S. 1050).

  • 8.von Fertigarzneimitteln in parenteralen Zubereitungen.
  • Nummer 8 angefügt G vom 17. 7. 2009 (BGBl. I S. 1990).

2 Im Fall von Satz 1 Nummer 1 bleibt § 129a SGB V unberührt. 3 Im Fall von Satz 1 Nummer 7 können Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände das Verfahren für die Berechnung der Apothekenabgabepreise für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel mit Apotheken oder deren Verbänden vereinbaren.

Satz 2 eingefügt durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl. I S. 1050), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 3 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).

(4) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.

Absatz 4 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).


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