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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 5

Umsetzungshinweise für die auftragsweise Leistungserbringung im Rahmen der Krankenbehandlung durch die Krankenkassen und zur Pauschalabgeltung und Datenerhebung nach dem SGB XIV ab 1. 1. 2024 [RS 2024/05]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 5



Ziff. 6.2.2. RS 2024/05, Bestandsfälle (bis 31. 12. 2024)

§ 60a Absatz 3 SGB XIV sieht eine weitere Konstellation vor, in der eine verpflichtende Übermittlung der in Absatz 1 genannten Daten seitens der Verwaltungsbehörden an die Krankenkasse vorgesehen ist. Hierbei handelt es sich um Berechtigte mit einem Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung, die bereits vor dem 1. 1. 2024 Leistungen bezogen haben und die eine monatliche Entschädigungszahlung je nach Grad der Schädigung (GdS) gemäß § 83 SGB XIV oder eine Geldleistung nach § 144 SGB XIV beziehen. Die Daten dieser Personen haben die Verwaltungsbehörden bis spätestens zum 31. 12. 2024 an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. Die Regelungen zu den Datenmeldungen bei Änderungen nach § 60a Absatz 1 und 2 SGB XIV gelten gleichermaßen.


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