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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 23 SGB V Ziff. 4.2. RS 1988/01, Ambulante [Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten]

(1) Nach Absatz 2 kann die Krankenkasse als Ermessensleistung eine ambulante [Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten] gewähren, wenn die medizinischen Vorsorgeleistungen im Rahmen normaler ambulanter Behandlung (§ 23 SGB V Ziff. 4.1.) nicht ausreichen oder nicht geeignet sind[, oder wegen besonderer beruflicher oder familiärer Umstände nicht durchgeführt werden können].

(2) Bei der Beurteilung, ob Leistungen nach Absatz 1 nicht ausreichen, ist die Wirksamkeit ambulanter [Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten] zu berücksichtigen. Es handelt sich hier um Maßnahmen zur Krankheitsverhütung, die sich . . . insbesondere ortsgebundener Mittel (z. B. Heilwässer zum Trinken und für Bäder, geologische oder klimatische Besonderheiten) bedienen. Die Leistung . . . ist eine Komplexleistung, die ihre Wirkung erst durch das Zusammenspiel von medizinischen Maßnahmen (Heilmittelanwendungen) mit aus medizinischen Gründen erforderlichen weiteren Maßnahmen entfaltet. Dazu zählen z. B. Ernährungsberatung, gruppen- oder einzeltherapeutische Maßnahmen, Hilfen zur Entwöhnung von Genussmitteln usw., die im Rahmen der ambulanten [Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten] zur Verfügung zu stellen sind. Diese Leistungen sind Bestandteil der ambulanten [Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten] und grenzen sich insofern von vergleichbaren Leistungen . . . ab.

(3) Die Satzung der Krankenkasse kann vorsehen, dass neben den im Rahmen der ambulanten Behandlung zur Verfügung zu stellenden Leistungen (ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln) zu den übrigen Kosten der [Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten] ein Zuschuss gezahlt wird. Die Höhe des Zuschusses ist in der Satzung festzulegen. Er darf den Höchstbetrag von [16 EUR] kalendertäglich nicht überschreiten. [Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für versicherte chronisch kranke Kleinkinder kann der Zuschuss auf bis zu 25 EUR erhöht werden.] Zu den übrigen Kosten der [Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten], zu deren Finanzierung der Zuschuss beitragen soll, zählen insbesondere die Unterkunft, Verpflegung, Kosten der An- und Abreise (Fahrkosten) und die Kurtaxe. Bei einer Kostenbeteiligung an [Vorsorgeleistungen] in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes gelten besondere Regelungen (vgl. § 24 SGB V Ziff. 5.).

(4) Bei der Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln gelten auch im Rahmen ambulanter [Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten] die nach den §§ 31 bis § 34 getroffenen Regelungen zur Zuzahlung, zu den Festbeträgen und dem Ausschluss von Mitteln entsprechend.


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