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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 23 SGB V Ziff. 4.3. RS 1988/01, Stationäre Vorsorgemaßnahmen

(1) Lassen sich die in § 23 SGB V Ziff. 3. aufgezählten Behandlungsziele weder durch ambulante Vorsorgeleistungen (§ 23 SGB V Ziff. 4.1.) noch im Rahmen einer ambulanten [Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten] (§ 23 SGB V Ziff. 4.2.) erreichen, kann die Krankenkasse stationäre Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Vorsorgeeinrichtung im Sinne des § 107 Absatz 2 handelt, mit der ein Vertrag nach § 111 Absatz 2 geschlossen ist oder nach § 111 Absatz 3 als abgeschlossen gilt. [Für pflegende Angehörige kann die Krankenkasse unter denselben Voraussetzungen Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht.] Im Übrigen können auch Eigeneinrichtungen der Krankenkassen unter den Voraussetzungen des § 140 weiterbetrieben werden.

(2) Nach § 44 Absatz 1 ist bei stationärer Behandlung in einer Vorsorgeeinrichtung ein Anspruch auf Krankengeld vorgesehen. Außerdem übernimmt die Krankenkasse Fahrkosten unter den in § 60 geregelten Bedingungen.


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