§ 15a UWG, Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
§ 15a eingefügt durch G vom 26. 11. 2020 (BGBl. I S. 2568).
(1)§ 8 Absatz 3 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die am 1. 9. 2021 bereits rechtshängig sind.
(2) Die §§ 13 und § 13a Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf Abmahnungen, die vor dem 2. 12. 2020 bereits zugegangen sind.
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