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Richtlinien

Zm-RL – Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren

Richtlinie über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung gemäß § 27b Absatz 2 SGB V (Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren - Zm-RL)
Sozialversicherungsrecht
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Zm-RL – Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren



B.6. § 1 Zm-RL, Definition des geplanten Eingriffs

(1) Der Eingriff umfasst folgende Operationen an der Wirbelsäule:

  • 1.Osteosynthese (dynamische Stabilisierung) an der Wirbelsäule,
  • 2.Spondylodese,
  • 3.Knöcherne Dekompression,
  • 4.Facettenoperationen (Facettendenervation, -Thermokoagulation, -Kryodenervation),
  • 5.Verfahren zum Einbringen von Material in einen Wirbelkörper (mit oder ohne vorherige Wirbelkörperaufrichtung),
  • 6.Exzision von Bandscheibengewebe oder
  • 7.Implantation einer Bandscheibenendoprothese.

(2)1 Nicht umfasst sind Eingriffe, die aufgrund von akuten traumatischen Ereignissen oder aufgrund von akut auftretenden neurologischen Komplikationen notwendig sind. 2 Ebenfalls nicht umfasst sind Eingriffe aufgrund von Tumorerkrankungen.

(3) Gegenstand des Zweitmeinungsverfahrens ist die Indikationsstellung zu den in Absatz 1 aufgeführten Eingriffen.


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