§ 2a eingefügt durch G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667).
1 Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen:
1.Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen:
a)als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro;
b)als Prozentsatz des gebildeten Kapitals;
c)als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags;
d)als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen;
e)als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos;
f)ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung;
2.folgende anlassbezogene Kosten:
a)für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung;
b)für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92a EStG;
c)für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners.
2 Von Satz 1 bleiben unberührt
1.gesetzliche Schadenersatzansprüche,
2.bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 die Kosten und die Gebühren nach § 16 Absatz 4 PAngV sowie
Nummer 2 geändert durch G vom 25. 10. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294).
3.Steuern, die der Anbieter für den Anleger einzubehalten und abzuführen hat.
3§ 125 InvG ist für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden.
Satz 2 eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2338), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.
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