§ 5 AltZertG, Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen
Überschrift neugefasst durch G vom 19. 12. 2008 (BGBl. I S. 2794).
Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 1 Absatz 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen sowie die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrags dem § 1 Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 1 Absatz 2 entspricht.
§ 5 neugefasst durch G vom 29. 7. 2008 (BGBl. I S. 1509), geändert durch G vom 19. 12. 2008 (BGBl. I S. 2794), G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768) und G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667).
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