§ 5a AltZertG, Zertifizierung von Basisrentenverträgen
Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 2 Absatz 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen sowie die Vertragsbedingungen des Basisrentenvertrags dem § 2 Absatz 1 oder Absatz 1a sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 2 Absatz 2 entspricht.
§ 5a eingefügt durch G vom 19. 12. 2008 (BGBl. I S. 2794), geändert durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768) und G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667).
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