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AltZertG – Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz

Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG)
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AltZertG – Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz



§ 12 AltZertG, Gebühren

Absatz 2 angefügt durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768), bisheriger Wortlaut des § 12 wurde Absatz 1.

(1)1 Die Zertifizierungsstelle erhebt für die Bearbeitung eines Antrags, einen Altersvorsorgevertrag oder einen Basisrentenvertrag zu zertifizieren, Gebühren in Höhe von 5 000 EUR. 2 Für Anbieter, die ihrem Antrag nach § 4 Absatz 1 einen zertifizierten Vertrag eines Spitzenverbands zugrunde legen, beträgt die Gebühr 500 EUR, wenn

  • 1.der Vertrag des Anbieters hinsichtlich der Anforderungen des § 1 Absatz 1 oder Absatz 1a oder des § 2 Absatz 1 oder Absatz 1a sowie des § 2a von dem zertifizierten Muster in Reihenfolge und Inhalt nicht abweicht und
  • 2.der Anbieter bei seinem Antrag zusätzlich die Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift, die Zertifizierungsnummer und das Datum, zu dem die Zertifizierung wirksam geworden ist, mitteilt.
3 Für Anträge nach § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 beträgt die Gebühr 250 EUR.

Satz 1 geändert durch G vom 19. 12. 2008 (BGBl. I S. 2794). Satz 2 neugefasst durch G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667).

(2)1 Die Gebühr ist durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Antragsteller festzusetzen; Bekanntgabevollmachten sind zu beachten. 2 Der Antragsteller hat die Gebühr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides zu entrichten. 3 Auf die Gebühr sind die Vorschriften der AO sinngemäß anzuwenden. 4 Die Gebührenfestsetzung kann nach den §§ 129 bis § 131 AO korrigiert werden. 5 Gegen die Gebührenfestsetzung ist der Einspruch gegeben.


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