Absatz 2 angefügt durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768), bisheriger Wortlaut des § 12 wurde Absatz 1.
(1)1 Die Zertifizierungsstelle erhebt für die Bearbeitung eines Antrags, einen Altersvorsorgevertrag oder einen Basisrentenvertrag zu zertifizieren, Gebühren in Höhe von 5 000 EUR. 2 Für Anbieter, die ihrem Antrag nach § 4 Absatz 1 einen zertifizierten Vertrag eines Spitzenverbands zugrunde legen, beträgt die Gebühr 500 EUR, wenn
1.der Vertrag des Anbieters hinsichtlich der Anforderungen des § 1 Absatz 1 oder Absatz 1a oder des § 2 Absatz 1 oder Absatz 1a sowie des § 2a von dem zertifizierten Muster in Reihenfolge und Inhalt nicht abweicht und
2.der Anbieter bei seinem Antrag zusätzlich die Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift, die Zertifizierungsnummer und das Datum, zu dem die Zertifizierung wirksam geworden ist, mitteilt.
3 Für Anträge nach § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 beträgt die Gebühr 250 EUR.
Satz 1 geändert durch G vom 19. 12. 2008 (BGBl. I S. 2794). Satz 2 neugefasst durch G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667).
(2)1 Die Gebühr ist durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Antragsteller festzusetzen; Bekanntgabevollmachten sind zu beachten. 2 Der Antragsteller hat die Gebühr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides zu entrichten. 3 Auf die Gebühr sind die Vorschriften der AO sinngemäß anzuwenden. 4 Die Gebührenfestsetzung kann nach den §§ 129 bis § 131 AO korrigiert werden. 5 Gegen die Gebührenfestsetzung ist der Einspruch gegeben.
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