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EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz [EGAktG]
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EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz



§ 26l EGAktG, Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

§ 26l eingefügt durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl. I S. 3311).

(1)1 Das Beteiligungsgebot für den Vorstand nach § 76 Absatz 3a Satz 1 AktG in der vom 12. 8. 2021 an geltenden Fassung ist ab dem 1. 8. 2022 bei der Bestellung einzelner oder mehrerer Vorstandsmitglieder einzuhalten. 2 Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden. 3 Gleiches gilt im Fall des § 393a Absatz 2 Nummer 1 AktG.

(2)§ 76 Absatz 4 und § 111 Absatz 5 AktG in der vom 12. 8. 2021 an geltenden Fassung finden erstmals auf die Festlegung von Zielgrößen ab dem 12. 8. 2021 Anwendung.

(3)1 Der jeweilige Mindestanteil von Frauen und Männern im Aufsichtsrat nach § 393a Absatz 2 Nummer 2 AktG ist bei erforderlich werdenden Besetzungen einzelner oder mehrerer Sitze ab dem 1. 4. 2022 zu beachten. 2 Reicht die Anzahl der zu besetzenden Sitze nicht aus, um den Mindestanteil zu erreichen, sind diese Sitze mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern. 3 Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.


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