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Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht | Steuerrecht
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    Bezugsgröße

    Die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) wird für jedes Kalenderjahr vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben. Sie dient für viele Werte der Sozialversicherung als Berechnungsgrundlage und entspricht dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr.

    Seit Anfang 2025 gilt in allen Sozialversicherungszweigen eine bundesweit einheitliche Bezugsgröße.

    Bezugsgröße 2025

    Bundesweit

    jährlich

    44.940,00 Euro

    monatlich

    3.745,00 Euro

    Siehe auch W - Werte der Sozialversicherung


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