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Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht | Steuerrecht
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    Bundesfreiwilligendienst

    Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) wird in der Regel für eine Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet. Der Dienst dauert mindestens sechs Monate und höchstens 18 Monate. Der BFD kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzeptes begründet ist.

    Sozialversicherung

    Soweit keine ausdrückliche sozialversicherungsrechtliche Regelung vorhanden ist, finden auf den BFD die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen für die Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) entsprechend Anwendung. Es besteht damit Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Vergleichbar den zur Berufsausbildung Beschäftigten kommt bei den BFD-Teilnehmern weder Geringfügigkeit (siehe auch G - Geringfügige Beschäftigung) noch die besondere Beitragsberechnung/-tragung im U - Übergangsbereich in Betracht.

    Beitragsberechnung

    Der BFD ist ein unentgeltlicher Dienst. Die Teilnehmer erhalten neben einem Taschengeld grundsätzlich Unterkunft und Verpflegung (Sachbezug) bzw. dessen Abgeltung, Arbeitskleidung und ggf. Fahrtkostenerstattung. Für das Taschengeld gilt eine bundesweit einheitliche Höchstgrenze von 8 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (2025: 8 % = 644,00 Euro).

    In der Sozialversicherung sind Geld- und S - Sachbezüge beitragspflichtig. Dabei wird im Jahr 2025 für die freie Unterkunft ein monatlicher Betrag von 282,00 Euro und für die freie Verpflegung ein monatlicher Betrag von 333,00 Euro herangezogen.

    Bei der Arbeitslosenversicherung gilt eine Besonderheit. In diesem Sozialversicherungszweig wird die monatliche B - Bezugsgröße für die Beitragsbemessung zugrunde gelegt, wenn der BFD im Anschluss (spätestens innerhalb eines Monats) an eine versicherungspflichtige Beschäftigung abgeleistet wird. Die maßgebliche monatliche Bezugsgröße beträgt im Jahr 2025 monatlich 3.745,00 Euro. Hierdurch soll für diesen Personenkreis eine unverhältnismäßig niedrige Beitragszahlung verhindert werden.

    Im Auftrag des Bundes übernimmt der Träger der Einsatzstelle die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe, also sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberanteile, und führt die Beiträge ab.

    Zu den Beiträgen, die vom Träger übernommen werden, zählt auch der Z - Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung. Zugrunde gelegt wird hierbei der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz (2025: 2,5 %).

    DEÜV-Meldungen

    Teilnehmer des BFD sind aufgrund der vom Gesetzgeber festgelegten Gleichstellung mit Personen, die ein freiwilliges soziales/ökologisches Jahr absolvieren, mit der Personengruppe „123“ zu melden.

    Umlagen

    Betriebe, die der Umlagepflicht nach dem AAG unterliegen (siehe auch U - Umlagen), haben für Teilnehmer am BFD lediglich Umlagen nach dem Ausgleichsverfahren U2 zu zahlen. Für die Abführung der Insolvenzgeldumlage hingegen gelten keine Besonderheiten.


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