§ 18c BAföG, Bankdarlehen
(1) Bankdarlehen der KfW für Förderungsleistungen im Sinne des § 17 Absatz 3 Satz 1 in der am 31. 7. 2019 geltenden Fassung sind nach Maßgabe der Absätze 1a bis 11 zurückzuzahlen.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).
(1a) Auszubildende und die KfW können von den Absätzen 2 bis 11 abweichende Darlehensbedingungen vereinbaren.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).
(2)1 Das Bankdarlehen nach Absatz 1 ist von der Auszahlung an zu verzinsen. 2 Bis zum Beginn der Rückzahlung werden die Zinsen gestundet. 3 Die Darlehensschuld erhöht sich jeweils zum 31. 3. und 30. 9. um die gestundeten Zinsen.
(3)1 Als Zinssatz für den jeweiligen Darlehensgesamtbetrag gelten — vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage — ab 1. 4. und 1. 10. jeweils für ein halbes Jahr die Euro Interbank Offered Rate-Sätze für die Beschaffung von Sechsmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von 6 Monaten zuzüglich eines Aufschlags von 1 v. H. 2 Falls die in Satz 1 genannten Termine nicht auf einen Tag fallen, an dem ein EURIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der nächste festgelegte EURIBOR-Satz.
(4)1 Vom Beginn der Rückzahlung an ist auf Antrag des Darlehensnehmers ein Festzins für die (Rest-)Laufzeit, längstens jedoch für 10 Jahre zu vereinbaren. 2 Der Antrag kann jeweils zum 1. 4. und 1. 10. gestellt werden und muss einen Monat im Voraus bei der KfW eingegangen sein. 3 Es gilt — vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage — der Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit entsprechender Laufzeit, zuzüglich eines Aufschlags von 1 v. H.
(5)1 § 18 Absatz 3 Satz 3, Absatz 11 und Absatz 15 ist entsprechend anzuwenden. 2 Für die Rückzahlung gelten alle nach § 17 Absatz 3 Satz 1 in der am 31. 7. 2019 geltenden Fassung geleisteten Darlehen als ein Darlehen.
Satz 1 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048) und G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408). Satz 2 angefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).
(6)1 Das Bankdarlehen ist einschließlich der Zinsen — vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage — in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 130 EUR innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. 2 Die erste Rate ist 18 Monate nach dem Ende des Monats, für den der Auszubildende zuletzt mit Bankdarlehen gefördert worden ist, zu zahlen.
Satz 1 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).
(7)1 Hat jemand ein in Absatz 1 bezeichnetes Darlehen und ein in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichnetes Darlehen erhalten, ist deren Rückzahlung so aufeinander abzustimmen, dass ein in Absatz 1 bezeichnetes Darlehen vor einem in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Darlehen und beide Darlehen einschließlich der Zinsen in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von — vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage — mindestens 130 EUR innerhalb von 22 Jahren zurückzuzahlen sind. 2 Die erste Rate des in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Darlehens ist in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des in Absatz 1 bezeichneten Darlehens folgt. 3 Wird das in Absatz 1 bezeichnete Darlehen vor diesem Zeitpunkt getilgt, ist die erste Rate des in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Darlehens am Ende des Monats zu leisten, der auf den Monat der Tilgung folgt. 4 § 18 Absatz 4 bleibt unberührt.
Absatz 7 neugefasst durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).
(8)1 Vor Beginn der Rückzahlung teilt die KfW dem Darlehensnehmer — unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 6 — die Höhe der Darlehensschuld und der gestundeten Zinsen, die für ihn geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen Zahlungsbeträge sowie den Rückzahlungszeitraum mit. 2 Nach Aufforderung durch die KfW sind die Raten für jeweils 3 aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.
(9) Das Darlehen kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.
(10)1 Auf Verlangen der KfW ist ihr die Darlehens- und Zinsschuld eines Darlehensnehmers zu zahlen, von dem eine termingerechte Zahlung nicht zu erwarten ist. 2 Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.der Darlehensnehmer fällige Rückzahlungsraten für 6 aufeinanderfolgende Monate nicht geleistet hat oder für diesen Zeitraum mit einem Betrag in Höhe des 4fachen der monatlichen Rückzahlungsrate im Rückstand ist,
- 2.der Darlehensvertrag von der KfW entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen wirksam gekündigt worden ist,
- 3.die Rückzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung des Darlehensnehmers von mehr als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert oder unmöglich geworden ist,
- 4.der Darlehensnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder seit mindestens einem Jahr Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhält oder
- 5.der Aufenthalt des Darlehensnehmers seit mehr als 6 Monaten nicht ermittelt werden konnte.
3 Mit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus dem Darlehensvertrag auf den Bund über.
(11) Das BMBF bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Anpassung der Höhe der Aufschläge nach den Absätzen 3 und 4 an die tatsächlichen Kosten.
Absatz 11 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475).