1.die Darlehensbeträge, die in entsprechender Anwendung von § 18 Absatz 11 erlöschen, und
Nummer 1 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).
2.die Darlehens- und Zinsbeträge nach § 18c Absatz 10 Satz 1.
(3) Verwaltungskosten werden der KfW nur für die Verwaltung der nach § 18c Absatz 10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge erstattet, soweit die Kosten nicht von den Darlehensnehmern getragen werden.
(4)1 Die KfW übermittelt den Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung sowohl über die Höhe der nach Absatz 1 für den Bund eingezogenen Beträge und Zinsen aus den Darlehen, deren Erstattung nach Absatz 2 sie bis zum 31. 12. 2014 verlangt hat, als auch über deren Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Absatz 2a. 2 Sie zahlt zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedem Land einen Abschlag in Höhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages, bis zum 30. 6. des folgenden Jahres den Restbetrag.
Satz 1 neugefasst durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475).
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