1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG erfüllt sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 3>; 82, 310 312>; 94, 166 216 f.>; 104, 23 27>; 106, 51 58>; 132, 195 232 Rn. 86>; 150, 163 166 Rn. 10>; 151, 58 63 Rn. 11> - Änderung Parteienfinanzierung - Eilantrag; 155, 357 373 Rn. 37> - AfD - Finanzierung Desiderius-Erasmus-Stiftung - eA; 160, 177 184 Rn. 17> - Parlamentarisches Fragerecht zum Bundesamt für Verfassungsschutz - eA). Die Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen (vgl. BVerfGE 151, 152 161 Rn. 24> - Wahlrechtsausschluss Europawahl - Eilantrag; stRspr). Im Organstreitverfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. BVerfGE 106, 253 261>; 108, 34 41>; 118, 111 122>; 145, 348 356 f. Rn. 29>; 150, 163 166 Rn. 10>; 160, 177 184 Rn. 17>). Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 44>; 96, 223 229>; 98, 139 144>; 108, 34 41>; 118, 111 122>; 145, 348 356 f. Rn. 29>; 150, 163 166 Rn. 10>; 151, 58 65 Rn. 15>; 154, 1 9 Rn. 23> - Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses - eA; 155, 357 375 Rn. 40>; 159, 1 9 Rn. 24> - Vorschlagsrecht zur Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages - eA; 159, 14 22 Rn. 26> - Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages - eA; 162, 188 199 Rn. 29> - Bestimmung von Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag - eA). Das Verfahren nach § 32 BVerfGG ist zudem nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 216>; 150, 163 166 Rn. 10>; 160, 177 184 Rn. 17>).