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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Sozialversicherungsrecht
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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte



§ 45 KVLG 1989, Beitragsberechnung für Altenteiler

(1)1 Bei den nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 Versicherungspflichtigen werden der Beitragsbemessung in folgender Reihenfolge zugrunde gelegt

  • 1.der Zahlbetrag der Renten nach § 228 SGB V,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl. I S. 1202).

  • 2.der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge nach § 229 SGB V,
  • 3.das Arbeitseinkommen mit Ausnahme von Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft.
2 Bei Personen, die eine Waisenrente nach § 48 SGB VI, eine in § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b SGB V genannte entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V oder eine Waisenrente nach § 15 ALG beziehen, sind diese Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 SGB V beitragsfrei.

Satz 2 angefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2408), geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).

(2)1 Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind nur zu entrichten, wenn der Zahlbetrag dieser Einnahmearten insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV 1 übersteigt und soweit diese Einnahmearten zusammen mit der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die in § 223 Absatz 3 SGB V genannte Beitragsbemessungsgrenze 2 nicht übersteigen. 2 Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV 1 , ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V ein Freibetrag in Höhe von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV 1 abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V; bis zum 31. 12. 2020 ist § 27 Absatz 1 SGB IV nicht anzuwenden. 3 Der Beitragssatz für diese Einnahmearten bestimmt sich nach § 39 Absatz 2 Satz 3 und 4; für die Rente gilt § 39 Absatz 3. 4 Für das außerland- und außerforstwirtschaftliche Arbeitseinkommen gilt § 41. 5 Für die Bemessung der Beiträge aus dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt § 39 Absatz 2 Satz 5 entsprechend.

Satz 2 eingefügt durch G vom 21. 12. 2019 (BGBl. I S. 2913), bisherige Sätze  2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 3 geändert durch G vom 10. 5. 1995 (BGBl. I S. 678), G vom 27. 12. 2003 (BGBl. I S. 3013) und G vom 21. 12. 2019 (BGBl. I S. 2913). Satz 5 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).

1 1/20 der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2025: 187,25 EUR.

2 Monatliche Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 SGB V im Jahr 2025: 5 512,50 EUR.

Zu § 45 siehe Ziff. A.VIII.1., Ziff. A.1.1.1.1., Ziff. D.1.1..


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