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PublG – Publizitätsgesetz

Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz - PublG)
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PublG – Publizitätsgesetz



§ 17 PublG, Unrichtige Darstellung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als gesetzlicher Vertreter (§ 4 Absatz 1 Satz 1) eines Unternehmens oder eines Mutterunternehmens, beim Einzelkaufmann als Inhaber oder dessen gesetzlicher Vertreter,

  • 1.die Verhältnisse des Unternehmens im Jahresabschluss oder Lagebericht unrichtig wiedergibt oder verschleiert,
  • 1a.zum Zwecke der Befreiung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 325 Absatz 2a Satz 1, Absatz 2b HGB einen Einzelabschluss nach den in § 315e Absatz 1 HGB genannten internationalen Rechnungslegungsstandards, in dem die Verhältnisse des Unternehmens unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind, offen legt,
  • Nummer 1a geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).

  • 2.die Verhältnisse des Konzerns oder Teilkonzerns im Konzernabschluss, Konzernlagebericht, Teilkonzernabschluss oder Teilkonzernlagebericht unrichtig wiedergibt oder verschleiert,
  • 3.zum Zwecke der Befreiung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den §§ 291 und § 292 HGB einen Konzernabschluss, Konzernlagebericht, Teilkonzernabschluss oder Teilkonzernlagebericht, in dem die Verhältnisse des Konzerns oder Teilkonzerns unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind, offenlegt oder
  • Nummer 3 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).

  • 4.in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 145 Absatz 2 und 3 AktG, § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 320 Absatz 1, 2 HGB, § 12 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 4 und § 145 Absatz 2 und 3 AktG oder § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 320 Absatz 3 HGB einem Abschlussprüfer des Unternehmens, eines verbundenen Unternehmens, des Konzerns oder des Teilkonzerns zu geben sind, unrichtige Angaben macht oder die Verhältnisse des Unternehmens, eines Tochterunternehmens, des Konzerns oder des Teilkonzerns unrichtig wiedergibt oder verschleiert.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a oder 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Absatz 2 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).


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